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  Bilder-Recht
 
FAQ zum Urheberrecht bei Fotos und Grafiken
1. Frage: Wer ist der Urheber einer Aufnahme?
Antwort: Derjenige, der den Auslöser der Kamera betätigt.
Das gilt sowohl für Hobbyfotografen als auch für Profis.

2. Frage: Wem gehören die Negative?
Antwort: Dem Urheber, ausgenommen sind Mitarbeiter, die laut
Anstellungsvertrag Aufnahmen erstellen.

3. Frage: Oft verlangen Kunden bei der Auslieferung ihres Auftrages zusätzlich "ihre" Negative. Ist das rechtens?
Antwort: Nein, Negative gehören laut Werkvertrag dem Fotografen.

4. Frage: Können Bilder grundsätzlich ohne Genehmigung des Urhebers vervielfältigt werden?
Antwort: Nein. Das Urheberrecht von 1985 §16 schützt Bilder vor Vervielfältigung. Auch das digitale Speichern oder Verändern fällt unter den Urheberschutz. Für Portraits gilt das Persönlichkeitsrecht.

5. Frage: Dürfen Bilder ohne Genehmigung des Urhebers veröffentlicht werden?
Antwort: Nein. Wer Bilder in Zeitschriften, Zeitungen, Festschriften usw. veröffentlichen möchte, benötigt dazu die Genehmigung des Urhebers.
Ausnahme: Bereits bei der Vergabe des Auftrages sind sich Fotograf und Auftraggeber einig, dass eine Veröffentlichung vorgesehen ist; z.B. bei Industrie- und Werbeaufnahmen. Für Portraits gilt auch hier das Persönlichkeitsrecht.

6. Frage: Muss für die Veröffentlichung ein Honorar gezahlt werden?
Antwort: Eine Honorarzahlung und die Höhe des Betrages richten sich nach der Vereinbarung zwischen Fotograf und Auftraggeber. Der größte Teil der Colour Art Photo Studios verzichtet bei Portraits auf ein Honorar, besteht allerdings auf eine Namensnennung unter oder neben dem Bild. Wünscht der Herausgeber eines Buches oder einer Festzeitschrift, dass der Name nur im Impressum erscheint, muss der Urheber in diesem Ausnahmefall gefragt werden.

7. Frage: Dürfen Bilder aus dem Internet ohne Einwilligung des Urhebers kopiert oder bearbeitet werden, um ein "neues" Kunstwerk zu schaffen?
Antwort: Grundsätzlich nein - denn der Ursprung des neuen Werkes war ein urheberrechtlich geschütztes Bild.

8. Frage: Gilt das alles auch für digitale Bilder, bzw. Daten?
Antwort: Ja, da besteht kein Unterschied im Urheberrecht.


Urheberrechtsgesetz
   

Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)

Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)

Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24)
 
§ 16
Vervielfältigungsrecht

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
 
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003

Urheberrecht

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